Energy-Sharing-Check

Prototyp

Kann Ihr Projekt Strom nach § 42c EnWG über das öffentliche Netz teilen? Der Check trennt, was rechtlich zulässig, technisch machbar, beim Netzbetreiber verfügbar und wirtschaftlich interessant ist. Fehlt eine Angabe, lautet das Ergebnis „Einzelprüfung“.

Betreiber und Anlage
kW
Teilnehmer

nach EU-Definition

Netz und Messung

Auskunft gibt der Netzbetreiber – die Entfernung allein entscheidet nicht

Wirtschaftlichkeit (Schätzung, optional)
kWh/a

zeitgleich verbrauchter Anlagenstrom – am besten aus Lastgängen

ct/kWh

nur Energieanteil, ohne Netzentgelt und Umlagen

ct/kWh

Preis für den geteilten Strom

ct/kWh

Einspeisevergütung oder Direktvermarktung

€/a

Messung, Abrechnung, Verträge

  • Rechtlich zulässigja
    • Betreiber, Anlage und Teilnehmer erfüllen nach Ihren Angaben die Voraussetzungen des § 42c EnWG.
    • Liefert die Anlage an Haushaltskunden in einem Mehrparteienhaus, gelten die Erleichterungen bis 100 kW.
  • Technisch machbarEinzelprüfung
    • Messkonzept unbekannt: Zählerart aller Beteiligten klären.
  • Beim Netzbetreiber verfügbarja
    • Im selben Bilanzierungsgebiet muss der Netzbetreiber Energy Sharing seit 01.06.2026 ermöglichen. Ob seine Prozesse tatsächlich laufen, beim Netzbetreiber anfragen.
  • Wirtschaftlich interessantEinzelprüfung
    • Für eine Einschätzung fehlen: geteilte Strommenge, Energiepreis der Teilnehmer, Gegenleistung und Alternativerlös.

Grundlage: § 42c EnWG (geltendes Recht), Stand der Prüfung 2026-10-16, Bundesgesetzblatt. Der Check ersetzt keine Rechtsberatung. Wirtschaftlich zählt nur die Differenz zwischen Energiepreis und Gegenleistung – Netzentgelte, Umlagen und Abgaben fallen beim geteilten Strom voll an. Die Werte im Abschnitt Wirtschaftlichkeit sind Ihre Schätzungen, keine Messwerte.

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