Energy-Sharing-Check
PrototypKann Ihr Projekt Strom nach § 42c EnWG über das öffentliche Netz teilen? Der Check trennt, was rechtlich zulässig, technisch machbar, beim Netzbetreiber verfügbar und wirtschaftlich interessant ist. Fehlt eine Angabe, lautet das Ergebnis „Einzelprüfung“.
- Rechtlich zulässigja
- Betreiber, Anlage und Teilnehmer erfüllen nach Ihren Angaben die Voraussetzungen des § 42c EnWG.
- Liefert die Anlage an Haushaltskunden in einem Mehrparteienhaus, gelten die Erleichterungen bis 100 kW.
- Technisch machbarEinzelprüfung
- Messkonzept unbekannt: Zählerart aller Beteiligten klären.
- Beim Netzbetreiber verfügbarja
- Im selben Bilanzierungsgebiet muss der Netzbetreiber Energy Sharing seit 01.06.2026 ermöglichen. Ob seine Prozesse tatsächlich laufen, beim Netzbetreiber anfragen.
- Wirtschaftlich interessantEinzelprüfung
- Für eine Einschätzung fehlen: geteilte Strommenge, Energiepreis der Teilnehmer, Gegenleistung und Alternativerlös.
Grundlage: § 42c EnWG (geltendes Recht), Stand der Prüfung 2026-10-16, Bundesgesetzblatt. Der Check ersetzt keine Rechtsberatung. Wirtschaftlich zählt nur die Differenz zwischen Energiepreis und Gegenleistung – Netzentgelte, Umlagen und Abgaben fallen beim geteilten Strom voll an. Die Werte im Abschnitt Wirtschaftlichkeit sind Ihre Schätzungen, keine Messwerte.