Mieterstrom-Rechner

Prototyp

Mieterstrom nach § 42a EnWG oder Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG? Beide Modelle auf derselben Viertelstunden-Simulation: wie viel Solarstrom im Haus bleibt, was der Betreiber erlöst und was die Haushalte gegenüber der Grundversorgung zahlen.

Gebäude
%
kWh/a
kWh/a

Treppenhaus, Pumpen, Aufzug

PV-Anlage und Speicher
kWp
kWh/kWp

aus Ertragsprognose oder PVGIS

bestimmt Mieterstromzuschlag und Einspeisevergütung

Preise für Haushalte (brutto)
ct/kWh

Preisblatt des örtlichen Grundversorgers

€/Monat
ct/kWh
€/Monat
ct/kWh

Preis je zugeteilter kWh (§ 42b Abs. 2 Nr. 2)

%

für die Netto-Erlöse des Betreibers

Betreiber (netto)
ct/kWh

inkl. Netzentgelt, Umlagen, Abgaben, Stromsteuer (nur § 42a)

ct/kWh

vermiedener Bezugspreis

ct/kWh

leer = Register: 7,01 ct/kWh für 30 kWp (Inbetriebnahme bis 31.12.2026)

€

PV, Speicher, Messkonzept

€/a
€/a

Summenzähler, Erzeugungszähler

€/a
€/a

je Haushalt, inkl. Vertrieb

€/a

je Haushalt

Aufteilung und Finanzen
Jahre
%
% p. a.
% p. a.
% p. a.

Beispielwerte sind Annahmen – ersetzen Sie sie durch Preisblatt, Angebot und Verbrauchsdaten

Modellprofile, keine Messdaten

Teilnehmende Haushalte
7
von 12 Wohnungen
Deckungsanteil
48 %
Verbrauch der Teilnehmer aus PV
Kapitalwert Mieterstrom
1.304 €
§ 42a mit Zuschlag
Kapitalwert GGV
-21.215 €
§ 42b

Preisobergrenze § 42a Abs. 4 EnWG

Höchstens 90 % des Grundversorgungstarifs, für Mieterstrom und Reststrom zusammen: 36,00 ct/kWh und 13,50 €/Monat. Ihr Angebot (34,00 ct/kWh, 10,00 €/Monat) liegt darunter.

Beide Modelle im Vergleich (Jahr 1)
Mieterstrom
§ 42a
GGV
§ 42b
PV-Strom an Teilnehmer8.419 kWh8.252 kWh
PV-Strom für Allgemeinstrom779 kWh786 kWh
Einspeisung ins Netz19.302 kWh19.462 kWh
Reststrom der Teilnehmer9.081 kWh9.248 kWh
Reststrom liefertBetreiber (Vollversorgung)eigener Lieferant je Haushalt
Deckungsanteil der Teilnehmer48,1 %47,2 %
Mieterstromzuschlag2,39 ct/kWhentfällt
Ersparnis je Haushalt ggü. Grundversorgung210 € (18 %)177 € (15 %)
Betreiberergebnis Jahr 1 vor Investition3.542 €1.953 €
Kapitalwert (20 Jahre, 5,0 %)1.304 €-21.215 €
Interner Zinsfuß5,3 %-1,6 %
Amortisation12,3 Jahrenicht erreicht
Rechnung des Betreibers, Jahr 1 (€, netto)
§ 42a§ 42b
Mieterstromtarif Arbeitspreis (netto)5.000–
Mieterstromtarif Grundpreis (netto)706–
GGV-Gegenleistung (netto)–1.734
Mieterstromzuschlag201–
Einspeisevergütung1.3521.364
Vermiedener Allgemeinstrombezug234236
Reststrombeschaffung-2.361–
Messkonzept und Zähler-720-720
Abrechnung und Vertrieb-420-210
Betrieb, Wartung, Versicherung-450-450
Ergebnis vor Investition3.5421.953

Erlöse von Haushalten netto (÷ 1,19). Zuschlag 2,39 ct/kWh nur auf PV-Strom, der direkt an Teilnehmer geht; Einspeisevergütung 7,01 ct/kWh (aus dem Register). Beide werden 20 Jahre gezahlt (§ 25 EEG 2023). Jahre 2 ff.: Strompreise 2,0 % p. a., Kosten 2,0 % p. a., PV-Mengen −0,5 % p. a.

PV-Erzeugung und Verbrauch im Gebäude je Monat (§ 42a)
0246JanFebMärAprMaiJunJulAugSepOktNovDezMWh pro Monat
im Gebäude genutzteingespeistVerbrauch Teilnehmer + Allgemeinstrom

Prüfungen

  • HinweisLastprofile: Modellprofil Wohnen (eigene Annahme von entena, keine Messdaten, kein BDEW-Standardlastprofil). PV: Synthetisches PV-Profil (Sonnenstand × Bewölkung), skaliert auf 950 kWh/kWp – keine Ertragsprognose.
  • HinweisNach dem statischen Aufteilungsschlüssel sind 160 kWh im Jahr nicht zuteilbar (Anteil eines Teilnehmers über seinem Verbrauch, § 42b Abs. 5 Satz 4). Sie sind im GGV-Modell als Einspeisung gerechnet.

Rechtsstand

Mieterstrom (§ 42a) und Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b) sind rechtlich verschiedene Modelle. Beim Mieterstrom liefert der Betreiber auch den Reststrom und erhält den Mieterstromzuschlag; bei der Gebäudeversorgung wird nur der Solarstrom nach einem Schlüssel aufgeteilt, den Rest kauft jeder Haushalt bei einem Lieferanten seiner Wahl, und einen Mieterstromzuschlag gibt es nicht.

Pflichten nach § 42a EnWG: Der Mieterstromvertrag ist getrennt vom Mietvertrag zu schließen (sonst nichtig), sieht die Vollversorgung einschließlich Reststrom vor und darf Verbraucher höchstens zwei Jahre binden. Den Mieterstromzuschlag gibt es für Solaranlagen auf, an oder in Gebäuden und Nebenanlagen; bei Nicht-Wohngebäuden nicht zwischen verbundenen Unternehmen. Die 40-%-Grenze bestimmt nur, ab wann ein Gebäude als Wohngebäude gilt (§ 21 Abs. 3 Satz 3 EEG 2023), sie ist keine allgemeine Voraussetzung. Keine Rechtsberatung – die Anwendbarkeit im Einzelfall (Gebäudeart, Mietverhältnis, Messkonzept) ist individuell zu prüfen.

Was der Rechner nicht abbildet

  • HinweisDie Lastprofile sind Modellprofile von entena (eigene Annahme), weder Messdaten noch das BDEW-Standardlastprofil. Alle teilnehmenden Haushalte haben dieselbe Form; reale Haushalte unterscheiden sich, was in der Gebäudeversorgung zu weniger zuteilbarem Strom führen kann.
  • HinweisDas PV-Profil ist synthetisch (Sonnenstand und zufällige Bewölkung), skaliert auf Ihren spezifischen Ertrag. Es ersetzt keine Ertragsprognose für Dachfläche, Ausrichtung und Verschattung.
  • HinweisDer Speicher arbeitet regelbasiert für den Eigenverbrauch, ohne Prognose und ohne Netzladung. Ersatzinvestitionen, Speicheralterung und die Kosten eines Speichers sind nur über die Investition abgebildet.
  • HinweisNicht angesetzt: Verringerung der EEG-Zahlungen bei negativen Börsenpreisen (§ 51 EEG 2023), Stromsteuer auf den gelieferten PV-Strom, Ertragsteuern, Finanzierung, Leerstand und Mieterwechsel, Ausfallrisiko bei Forderungen.
  • HinweisOb der vermiedene Allgemeinstrombezug dem Betreiber oder über die Betriebskosten den Mietern zugutekommt, hängt vom Vertrag ab. Hier zählt er beim Betreiber.
  • HinweisNicht zuteilbare Mengen in der Gebäudeversorgung sind als Einspeisung mit Vergütung gerechnet. Wie Netz- und Messstellenbetreiber sie bilanzieren, ist im Einzelfall zu klären.

Viertelstundenrechnung über ein Jahr (2025er Kalender), danach Fortschreibung je Jahr; vor Ertragsteuern. Rechenkern Version 0.8.0. Eine belastbare Bewertung braucht die Verbrauchsdaten des Gebäudes, eine Ertragsprognose, das Preisblatt des Grundversorgers und ein Messkonzept mit dem Messstellenbetreiber.