Mieterstrom-Rechner
PrototypMieterstrom nach § 42a EnWG oder Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG? Beide Modelle auf derselben Viertelstunden-Simulation: wie viel Solarstrom im Haus bleibt, was der Betreiber erlöst und was die Haushalte gegenüber der Grundversorgung zahlen.
Beispielwerte sind Annahmen – ersetzen Sie sie durch Preisblatt, Angebot und Verbrauchsdaten
Modellprofile, keine Messdaten
- Teilnehmende Haushalte
- 7
- von 12 Wohnungen
- Deckungsanteil
- 48 %
- Verbrauch der Teilnehmer aus PV
- Kapitalwert Mieterstrom
- 1.304 €
- § 42a mit Zuschlag
- Kapitalwert GGV
- -21.215 €
- § 42b
Preisobergrenze § 42a Abs. 4 EnWG
Höchstens 90 % des Grundversorgungstarifs, für Mieterstrom und Reststrom zusammen: 36,00 ct/kWh und 13,50 €/Monat. Ihr Angebot (34,00 ct/kWh, 10,00 €/Monat) liegt darunter.
| Mieterstrom § 42a | GGV § 42b | |
|---|---|---|
| PV-Strom an Teilnehmer | 8.419 kWh | 8.252 kWh |
| PV-Strom für Allgemeinstrom | 779 kWh | 786 kWh |
| Einspeisung ins Netz | 19.302 kWh | 19.462 kWh |
| Reststrom der Teilnehmer | 9.081 kWh | 9.248 kWh |
| Reststrom liefert | Betreiber (Vollversorgung) | eigener Lieferant je Haushalt |
| Deckungsanteil der Teilnehmer | 48,1 % | 47,2 % |
| Mieterstromzuschlag | 2,39 ct/kWh | entfällt |
| Ersparnis je Haushalt ggü. Grundversorgung | 210 € (18 %) | 177 € (15 %) |
| Betreiberergebnis Jahr 1 vor Investition | 3.542 € | 1.953 € |
| Kapitalwert (20 Jahre, 5,0 %) | 1.304 € | -21.215 € |
| Interner Zinsfuß | 5,3 % | -1,6 % |
| Amortisation | 12,3 Jahre | nicht erreicht |
| § 42a | § 42b | |
|---|---|---|
| Mieterstromtarif Arbeitspreis (netto) | 5.000 | – |
| Mieterstromtarif Grundpreis (netto) | 706 | – |
| GGV-Gegenleistung (netto) | – | 1.734 |
| Mieterstromzuschlag | 201 | – |
| Einspeisevergütung | 1.352 | 1.364 |
| Vermiedener Allgemeinstrombezug | 234 | 236 |
| Reststrombeschaffung | -2.361 | – |
| Messkonzept und Zähler | -720 | -720 |
| Abrechnung und Vertrieb | -420 | -210 |
| Betrieb, Wartung, Versicherung | -450 | -450 |
| Ergebnis vor Investition | 3.542 | 1.953 |
Erlöse von Haushalten netto (÷ 1,19). Zuschlag 2,39 ct/kWh nur auf PV-Strom, der direkt an Teilnehmer geht; Einspeisevergütung 7,01 ct/kWh (aus dem Register). Beide werden 20 Jahre gezahlt (§ 25 EEG 2023). Jahre 2 ff.: Strompreise 2,0 % p. a., Kosten 2,0 % p. a., PV-Mengen −0,5 % p. a.
Prüfungen
- HinweisLastprofile: Modellprofil Wohnen (eigene Annahme von entena, keine Messdaten, kein BDEW-Standardlastprofil). PV: Synthetisches PV-Profil (Sonnenstand × Bewölkung), skaliert auf 950 kWh/kWp – keine Ertragsprognose.
- HinweisNach dem statischen Aufteilungsschlüssel sind 160 kWh im Jahr nicht zuteilbar (Anteil eines Teilnehmers über seinem Verbrauch, § 42b Abs. 5 Satz 4). Sie sind im GGV-Modell als Einspeisung gerechnet.
Rechtsstand
- § 42a EnWG – Mieterstromverträge · Geltendes Recht · Quelle geprüft am 16.10.2026 · nicht juristisch geprüft
- § 42b EnWG – Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung · Geltendes Recht · Quelle geprüft am 16.10.2026 · nicht juristisch geprüft
- Mieterstromzuschlag – § 21 Abs. 3 i. V. m. § 48a EEG 2023 · Geltendes Recht · Quelle geprüft am 16.10.2026 · nicht juristisch geprüft
- Einspeisevergütung Solaranlagen auf Gebäuden, Teileinspeisung – § 21 Abs. 1 i. V. m. §§ 48, 49, 53 EEG 2023 · Geltendes Recht · Quelle geprüft am 16.10.2026 · nicht juristisch geprüft
Mieterstrom (§ 42a) und Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b) sind rechtlich verschiedene Modelle. Beim Mieterstrom liefert der Betreiber auch den Reststrom und erhält den Mieterstromzuschlag; bei der Gebäudeversorgung wird nur der Solarstrom nach einem Schlüssel aufgeteilt, den Rest kauft jeder Haushalt bei einem Lieferanten seiner Wahl, und einen Mieterstromzuschlag gibt es nicht.
Pflichten nach § 42a EnWG: Der Mieterstromvertrag ist getrennt vom Mietvertrag zu schließen (sonst nichtig), sieht die Vollversorgung einschließlich Reststrom vor und darf Verbraucher höchstens zwei Jahre binden. Den Mieterstromzuschlag gibt es für Solaranlagen auf, an oder in Gebäuden und Nebenanlagen; bei Nicht-Wohngebäuden nicht zwischen verbundenen Unternehmen. Die 40-%-Grenze bestimmt nur, ab wann ein Gebäude als Wohngebäude gilt (§ 21 Abs. 3 Satz 3 EEG 2023), sie ist keine allgemeine Voraussetzung. Keine Rechtsberatung – die Anwendbarkeit im Einzelfall (Gebäudeart, Mietverhältnis, Messkonzept) ist individuell zu prüfen.
Was der Rechner nicht abbildet
- HinweisDie Lastprofile sind Modellprofile von entena (eigene Annahme), weder Messdaten noch das BDEW-Standardlastprofil. Alle teilnehmenden Haushalte haben dieselbe Form; reale Haushalte unterscheiden sich, was in der Gebäudeversorgung zu weniger zuteilbarem Strom führen kann.
- HinweisDas PV-Profil ist synthetisch (Sonnenstand und zufällige Bewölkung), skaliert auf Ihren spezifischen Ertrag. Es ersetzt keine Ertragsprognose für Dachfläche, Ausrichtung und Verschattung.
- HinweisDer Speicher arbeitet regelbasiert für den Eigenverbrauch, ohne Prognose und ohne Netzladung. Ersatzinvestitionen, Speicheralterung und die Kosten eines Speichers sind nur über die Investition abgebildet.
- HinweisNicht angesetzt: Verringerung der EEG-Zahlungen bei negativen Börsenpreisen (§ 51 EEG 2023), Stromsteuer auf den gelieferten PV-Strom, Ertragsteuern, Finanzierung, Leerstand und Mieterwechsel, Ausfallrisiko bei Forderungen.
- HinweisOb der vermiedene Allgemeinstrombezug dem Betreiber oder über die Betriebskosten den Mietern zugutekommt, hängt vom Vertrag ab. Hier zählt er beim Betreiber.
- HinweisNicht zuteilbare Mengen in der Gebäudeversorgung sind als Einspeisung mit Vergütung gerechnet. Wie Netz- und Messstellenbetreiber sie bilanzieren, ist im Einzelfall zu klären.
Viertelstundenrechnung über ein Jahr (2025er Kalender), danach Fortschreibung je Jahr; vor Ertragsteuern. Rechenkern Version 0.8.0. Eine belastbare Bewertung braucht die Verbrauchsdaten des Gebäudes, eine Ertragsprognose, das Preisblatt des Grundversorgers und ein Messkonzept mit dem Messstellenbetreiber.